Das Heizungsgesetz ist 2026 gründlich entschärft worden. Aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die 65-Prozent-Regel entfällt, und auch die vieldiskutierte 30-Jahre-Austauschpflicht ist gestrichen. Ihre vorhandene Öl- oder Gasheizung darf weiterlaufen und repariert werden. Wer neu eine fossile Heizung einbaut, muss ab 2029 einen wachsenden Anteil biogener Brennstoffe nutzen: erst 10 Prozent, bis 2040 dann 60 Prozent.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keine pauschale Austauschpflicht. Eine funktionierende Heizung darf bleiben, egal wie alt sie ist.
- Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen ist ersatzlos gestrichen. Sie ist nie flächendeckend wirksam geworden.
- Auch § 72 GEG, die 30-Jahre-Regel, ist weggefallen. Darüber berichtet fast niemand.
- Neu ist die „Bio-Treppe“: neue Gas- und Ölheizungen brauchen ab 2029 einen Bioanteil im Brennstoff.
- Die Pflicht wandert vom Heizgerät zum Brennstoff. Ab 2045 sollen Gas und Heizöl vollständig klimaneutral sein.
- Die Förderung bleibt: bis zu 70 Prozent Zuschuss für den Heizungstausch, höchstens 19.600 €.
Was ist das Heizungsgesetz (GEG)?
„Heizungsgesetz“ ist ein Wort aus den Nachrichten, kein Gesetzestitel. Gemeint ist das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, in Kraft seit 2020 und zuletzt 2024 verschärft. Es regelt weit mehr als Heizungen: Dämmung, Energieausweise, Standards für Neubauten.
Berühmt wurde nur ein einziger Paragraf. § 71 GEG verlangte, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien läuft. Diese Vorgabe hat der Debatte den Namen gegeben und den Ruf des Gesetzes ruiniert.
Mit der Novelle 2026 wird das GEG in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Der Name ist nicht nur Kosmetik: Die Paragrafen 71, 71b bis 71p und § 72 werden gestrichen und durch neue Regeln in den §§ 42 bis 47 ersetzt. Das Gesetz bleibt also, aber sein Kern wird ausgetauscht.
Zum Gesetzgebungsverfahren: Der Bundestag hat das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 in namentlicher Abstimmung mit 323 zu 271 Stimmen beschlossen. Der Bundesrat ließ es am selben Tag passieren: Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit. Anders als vielfach berichtet, tritt das Gesetz nicht zum 1. November 2026 in Kraft, sondern laut Artikel 9 „am Tag nach der Verkündung“ im Bundesgesetzblatt. Der 1. November 2026 war lediglich das Datum, bis zu dem die alte 65-Prozent-Regel ausgesetzt war.
Was ändert sich 2026? Die Novelle im Überblick
Der Kern der Reform lässt sich in einem Satz sagen: Der Staat schreibt Ihnen nicht mehr vor, welche Heizung Sie einbauen, sondern womit sie später betrieben wird. Statt einer Pflicht am Gerät gibt es eine Pflicht am Brennstoff.
Thema | Bisher (GEG) | Neu (GModG) |
|---|---|---|
65-Prozent-Regel | Neue Heizungen zu mindestens 65 % erneuerbar, gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung | ersatzlos gestrichen (§ 71 entfällt) |
30-Jahre-Regel | Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren austauschen, mit Ausnahmen | ersatzlos gestrichen („§ 72 weggefallen“) |
Wahl der Heizung | faktisch auf erneuerbare Systeme verengt | neun gleichrangige Optionen, darunter Gas, Öl, Wärmepumpe, Hybrid, Fernwärme |
Neue fossile Heizung | nur mit 65 % Erneuerbaren-Anteil oder Übergangsfrist | erlaubt, aber ab 2029 gilt die „Bio-Treppe“ (§ 43) |
Fossiler Betriebsstopp | ab 2045 im Gesetz verankert (§ 72) | ersetzt durch eine Quote für Brennstoff-Lieferanten (§ 42a) |
Stromdirektheizung | eingeschränkt | nur bei gutem Wärmeschutz; Ausnahme für selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser |
Quelle: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Bundestags-Drucksache 21/7009 vom 8. Juli 2026.
Was wird 2026 Pflicht für Hausbesitzer?
Für Eigentümer einer bestehenden Heizung: nichts. Es kommt keine neue Pflicht auf Sie zu, weder zum 1. Juli 2026 noch später. Wer zum 1. Juli 2026 eine Verschärfung erwartet hat, kann aufatmen: Die Frist für die 65-Prozent-Regel in Großstädten war zunächst auf den 31. Oktober 2026 verschoben worden und ist mit der Novelle ganz verschwunden.
Pflichten entstehen nur, wenn Sie neu bauen oder eine neue fossile Heizung einbauen. Dann gilt die Bio-Treppe.
Muss ich meine Öl- oder Gasheizung austauschen?
Nein. Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung darf bleiben. Sie dürfen sie warten und reparieren lassen, so lange sie hält. Das galt vorher, und es gilt jetzt erst recht: Mit dem Wegfall von § 72 kennt das Gesetz überhaupt keine altersabhängige Austauschpflicht mehr.
Was sich ändert, betrifft nur den Neueinbau. Wenn Sie nach Inkrafttreten des GModG eine Heizung in ein bestehendes Gebäude einbauen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas läuft, müssen Sie sicherstellen, dass ein wachsender Anteil der Wärme aus biogenen oder grünen Brennstoffen stammt. Zulässig sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff.
Was das praktisch bedeutet
Hier lohnt der Blick ins Kleingedruckte, den kaum jemand macht. Nach der Gesetzesbegründung braucht es bis zum 31. Dezember 2039 keinen individuellen Nachweis, dass Sie die Bio-Treppe einhalten. Erst ab der vierten Stufe am 1. Januar 2040 müssen Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nichtwohngebäude die Einhaltung belegen, durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung.
Für ein normales Ein- oder Zweifamilienhaus heißt das: Sie werden nie aufgefordert, den Bioanteil Ihres Gases nachzuweisen. Erfüllt wird die Vorgabe faktisch über den Brennstoffmarkt, nicht über Ihren Heizungskeller.
Das ist die gute Nachricht. Die ehrliche lautet: Bezahlen werden Sie es trotzdem, über den Brennstoffpreis. Was das kostet, weiß niemand. Die Gesetzesbegründung schreibt das ungewöhnlich offen:
„Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. […] Eine belastbare Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich.“
Bundestags-Drucksache 21/7009, Begründung zu §§ 42 ff.
Als Handwerksbetrieb sagen wir es so: Eine neue Gasheizung ist erlaubt und in manchen Häusern die vernünftige Wahl. Sie kaufen damit aber ein Preisrisiko, das der Gesetzgeber selbst nicht beziffern kann. Ob sich eine Wärmepumpe für Ihr Haus rechnet, hängt von Heizlast und Vorlauftemperatur ab, nicht von der politischen Großwetterlage. Das rechnen wir im Ratgeber Wann lohnt sich eine Wärmepumpe? durch.
Die 65-Prozent-Regel und die kommunale Wärmeplanung
Die 65-Prozent-Regel galt nie sofort für alle. Sie war an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt und sollte gestaffelt greifen:
- Neubaugebiete: seit 1. Januar 2024
- Gemeinden über 100.000 Einwohner: ab 30. Juni 2026
- Gemeinden bis 100.000 Einwohner: ab 30. Juni 2028
Salzgitter zählt mit rund 105.000 Einwohnern zur ersten Gruppe. Hier hätte die Regel also im Sommer 2026 gegriffen. Sie tat es nicht: Der Bund verschob die Frist auf den 31. Oktober 2026, weil die Novelle sich verzögerte. Und mit dem GModG ist sie ganz vom Tisch.
Ein hartnäckiger Irrtum: Viele glauben, ein beschlossener Wärmeplan setze die 65-Prozent-Regel sofort in Kraft. Das stimmt nicht. Der Rat der Stadt Salzgitter hat die kommunale Wärmeplanung am 20. Mai 2026 beschlossen, ausgelöst hat das für Ihre Heizung nichts. Nur eine separate Ausweisung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiets hätte die Regel vorzeitig greifen lassen, einen Monat nach der Bekanntgabe.
Die Wärmeplanung bleibt trotzdem wichtig für Sie, nur aus einem anderen Grund. Sie sagt Ihnen, ob Ihr Stadtteil eine Chance auf Fernwärme hat. In Salzgitter-Lebenstedt gibt es ein Netz, Salzgitter-Bad, Thiede und Gebhardshagen gelten als grundsätzlich geeignet. Wer in den nächsten Jahren ohnehin tauschen muss, sollte das wissen, bevor er 20.000 € in eine neue Anlage steckt.
Die 30-Jahre-Regel: was davon bleibt
Die Regel, um die uns Kunden am häufigsten fragen, gibt es nicht mehr. § 72 GEG verbot den Betrieb von Heizkesseln nach 30 Jahren. Im neuen Gesetzestext steht an dieser Stelle nur noch: „§ 72 (weggefallen)“.
Wir erklären sie trotzdem, weil viele Eigentümer bis heute glauben, sie seien betroffen gewesen. Die alte Regel hatte drei große Löcher:
- Sie galt nur für Konstanttemperaturkessel. Niedertemperatur- und Brennwertkessel waren ausgenommen. Wer nach etwa 1996 einen Kessel bekommen hat, hatte fast immer einen der beiden.
- Kessel unter 4 kW und über 400 kW waren ausgenommen.
- Nach § 73 GEG waren Selbstnutzer von Ein- und Zweifamilienhäusern befreit, wenn sie am 1. Februar 2002 bereits darin wohnten.
Unterm Strich waren die meisten Hausbesitzer nie verpflichtet, und jetzt ist niemand mehr verpflichtet. Was bleibt, ist die Physik: Ein 30 Jahre alter Kessel arbeitet schlechter als ein neuer, und Ersatzteile werden knapp. Wir raten dann zum Tausch, aber aus wirtschaftlichen Gründen, nicht wegen eines Paragrafen. Was das kostet, steht im Ratgeber Heizung erneuern: Kosten.
Wird das Heizungsgesetz abgeschafft?
Nein. Es wird umbenannt und umgebaut, nicht gestrichen. Wer liest, das Heizungsgesetz sei „weg“, liegt falsch.
Richtig ist: Der Zwang an der Heizungsanlage verschwindet. Dafür entsteht eine Pflicht am Brennstoff. Nach § 42a GModG legt die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz für eine Grüngas- und Grünheizölquote vor. Es verpflichtet die Lieferanten, die Brennstoffe für Gebäudewärme bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Varianten umzustellen. Das Klimaziel bleibt also, nur der Hebel wechselt.
Alles andere im Gesetz bleibt ohnehin: Energieausweise, Dämmstandards, Vorgaben für Neubauten, die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie. Für Sie als Eigentümer eines Bestandsgebäudes ändert das im Alltag nichts.
Die Förderung bleibt
Am Geld ändert die Novelle nichts. Den Heizungstausch fördert der Bund weiter über die KfW, Produkt 458. Es bleibt bei maximal 70 Prozent Zuschuss, seit dem 21. Juli 2026 gerechnet auf förderfähige Kosten von 28.000 €. Der höchste Zuschuss liegt damit bei 19.600 €.
- Grundförderung: 30 % für jede förderfähige Anlage
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % beim Tausch einer alten fossilen Heizung
- Einkommensbonus: 40, 30 oder 10 %, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen
Gas- und Ölheizungen sind nicht förderfähig. Wer eine fossile Heizung einbaut, zahlt sie vollständig selbst. Ab dem 1. Februar 2027 sinken Klimageschwindigkeitsbonus und Kostendeckel halbjährlich. Wer ohnehin tauschen will, fährt früher besser. Die Details rechnen wir im Ratgeber Wärmepumpe im Altbau vor.
Was tun, wenn die Heizung jetzt streikt?
Erst einmal: nicht in Panik eine Entscheidung treffen, die 20 Jahre hält. In dieser Reihenfolge gehen wir vor.
- Reparieren prüfen. Eine Reparatur ist erlaubt und oft die richtige Wahl. Sie verschafft Ihnen Zeit für eine saubere Planung.
- Heizlast und Vorlauftemperatur ermitteln. Das entscheidet, ob eine Wärmepumpe passt, nicht das Baujahr des Hauses.
- Wärmeplan prüfen. Kommt Fernwärme in Ihre Straße, lohnt sich eine teure Einzelanlage womöglich nicht.
- Förderantrag stellen, bevor Sie den Auftrag erteilen. Danach gibt es kein Geld mehr.
Wenn wirklich nichts mehr geht: Für den Havariefall gibt es eine Übergangsregel. Fällt Ihre Heizung irreparabel aus und lässt sich kurzfristig keine Alternative realisieren, dürfen Sie eine Gas- oder Ölheizung einbauen. Die Pflichten der Bio-Treppe gelten dann erst zwölf Monate nach dem Einbau. Sie werden im Notfall also nicht bestraft.
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Häufige Fragen zum Heizungsgesetz 2026
Für eine bestehende Heizung gar nichts. Es gibt keine Austauschpflicht nach Alter mehr, weil § 72 des Gebäudeenergiegesetzes weggefallen ist. Pflichten entstehen nur beim Neubau und beim Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung. Für die gilt ab 2029 die Bio-Treppe.
Nichts. Die 65-Prozent-Regel hätte in Städten über 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 gegolten. Diese Frist wurde zunächst auf den 31. Oktober 2026 verschoben und mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ganz gestrichen.
Ihre vorhandene Gasheizung dürfen Sie weiter betreiben, warten und reparieren lassen. Bauen Sie eine neue Gasheizung ein, muss der Brennstoff ab 2029 zu mindestens 10 Prozent aus biogenen oder grünen Quellen stammen, ab 2030 zu 15, ab 2035 zu 30 und ab 2040 zu 60 Prozent. Einen Nachweis muss ein Ein- oder Zweifamilienhaus dafür nicht führen.
Nein. Das Gebäudeenergiegesetz wird in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt und in Teilen neu gefasst. Die 65-Prozent-Regel und die 30-Jahre-Regel entfallen. Dafür werden Gas und Heizöl über eine Lieferantenquote schrittweise klimaneutral, bis 2045 vollständig.
Kein Bußgeld und kein Zwangsaustausch. Das reale Risiko ist wirtschaftlich: Wer heute eine fossile Heizung einbaut, bindet sich an einen Brennstoff, der ab 2029 einen wachsenden grünen Anteil enthalten muss. Die Gesetzesbegründung räumt selbst ein, dass sich die künftigen Kosten nicht belastbar abschätzen lassen.
Ja. Das Gebäudemodernisierungsgesetz nennt Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen ausdrücklich als zulässige Option, gleichrangig neben Wärmepumpe, Hybridheizung, Biomasse und Fernwärme. Gefördert wird eine fossile Heizung allerdings nicht.
Nein, diese Pflicht ist entfallen. Bis zur Novelle betraf § 72 GEG ohnehin nur Konstanttemperaturkessel; Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 kW und über 400 kW waren ausgenommen, Selbstnutzer von Ein- und Zweifamilienhäusern nach § 73 GEG ebenfalls. Wirtschaftlich lohnt der Tausch trotzdem meist.
Sie dürfen sie reparieren lassen. Ist sie irreparabel und lässt sich kurzfristig keine Alternative einbauen, dürfen Sie eine Gas- oder Ölheizung einsetzen. Die Anforderungen der Bio-Treppe greifen dann erst zwölf Monate nach dem Einbau.


